Anpassung von Betriebsrenten- Prüfungspflicht Arbeitgeber


Nach § 16 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen. Eine Entscheidung über die Höhe der Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen des Arbeitgebers, was aber bedeutet das genau?

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich entscheiden, ob er jährlich eine Anpassung um mindestens 1 Prozent vornimmt oder alle 3 Jahre eine Prüfung – und basierend auf dieser – eine Anpassung der Betriebsrenten vornimmt. Bei der sog. Ermessensentscheidung müssen einerseits die Belange des Rentenempfängers berücksichtigt werden, andererseits aber auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Als Prüfungsmaßstab sieht das Gesetz entweder den Anstieg des Verbraucherpreisindex oder die Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum vor.

Damit beginnt aber schon die Problematik: Was sind genau vergleichbare Arbeitnehmergruppen? Das Bundesarbeitsgericht hat beispielsweise die Bildung einer Arbeitnehmergruppe mit Ausnahme sogenannter Executives für unzulässig erklärt, da die Belange des Versorgungsempfängers hier nicht ausreichend berücksichtigt seien. Muss beispielsweise die Gruppe der Leitenden Angestellten in der Gehaltsentwicklung für sich betrachtet werden oder können alle Angestellten eines Unternehmens mit Ausnahme der Vorstände für die Ermittlung der Durchschnittsgehälter berücksichtigt werden? Dies sind Fragen, die im Gesetz nicht geregelt sind, insofern sind wir hier auf die Auslegung der Arbeitsgerichte, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts angewiesen

Einfacher, aber unter Umständen risikoreicher für den Arbeitgeber ist es, sich an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex zu orientieren, was § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für zulässig erklärt. Bei der derzeitigen Indexsteigerung von aktuell knapp 8 % kommt man jedoch zu einer deutlichen Erhöhung der Betriebsrenten. Der Arbeitgeber ist insofern gut beraten, wenn er sich nicht im Vorhinein auf einen längeren Zeitraum bezüglich der Wahl der Anpassungsmöglichkeit festlegt. Ein Wechsel zwischen den verschiedenen Erhöhungsmöglichkeiten, also eine Anpassung nach Verbraucherindex oder nach dem Durchschnitt der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen oder auch die einfache Art der einprozentigen Erhöhung pro Jahr ist durchaus möglich. Diesbezüglich ist der Arbeitgeber frei. Der Arbeitnehmer kann demgegenüber nur einwenden, dass der Arbeitgeber bei der Ermessensentscheidung nicht sorgfältig war bzw. die Belange des Versorgungsempfängers insofern nicht berücksichtigt wurden.