Ein Zahlungsverzug des Mieters gibt dem Vermieter die Möglichkeit der außerordentlich fristlosen und ordentlichen Kündigung. Was aber, wenn der Mieter sodann nachträglich innerhalb der Schonfrist den Rückstand bezahlt?
Befindet sich der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Mieten in Zahlungsverzug oder einem Betrag der zwei Mieten entspricht, so kann der Vermieter nach § 543 Abs. 2 BGB das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. Eine vorherige Abmahnung bedarf es in diesem Falle nicht.
Zugleich ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis ordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.
Zugunsten des Mieters sieht das Gesetz aber eine sog. Schonfrist vor. Zahlt der Mieter den Rückstand innerhalb dieser Frist, so ist die Kündigung unwirksam.
Aber Achtung: nur die außerordentlich fristlose Kündigung!
Die ordentliche Kündigung bleibt unter gewissen Umständen bestehen, was zu in der Folge sodann zu einem Räumungsanspruch des Vermieters führen kann.
Als Spezialist im Team „Meine Anwälte München“ für Miet- und Wohnungseigentumsrecht berate ich Sie gerne, damit Ihre Rechte gewährt bzw. fristgerecht und umfassend durchgesetzt werden.