Aktuell macht ein Beschluss des OLG Oldenburg aus dem Dezember 2023 Schlagzeilen – die Lebenspartnerin eines Kneipenwirts wurde erst in der zweiten gerichtlichen Instanz als Erbin anerkannt. Der Erblasser hatte denkbar kurz und knapp auf einen Kneipenblock den Spitznamen seiner Partnerin (hier „Schatzi“ genannt) und anschließend „… bekommt alles“ geschrieben, dazu noch Ort sowie Datum vermerkt und das Ganze (bzw. das Wenige) alsdann unterschrieben. Vielerorts ist nun zu lesen, dass und warum dieses Werk des Wirts seinem „Schatzi“ schlussendlich zum Erbe verhalf. Das Geschriebene sei als wirksames Testament anzusehen, auch wenn es nicht die Überschrift Testament enthielt und auch der Name der Erbin fehlte. Die Bedachte konnte mittels Zeugenaussagen eindeutig festgestellt werden und ebenso wurde dem Erblasser – anders als zuvor noch von dem zuständigen Amtsgericht – durch das OLG post mortem attestiert, dass das Geschriebene auch von des Wirts Testierwillen getragen war (die Erklärung auf dem Block von ihm also auch ernstlich gemeint war).
So weit so gut, könnte man nun meinen – ist ja noch einmal gut gegangen. Im Übrigen tragen solcherlei Gerichtsentscheidungen immer auch zu gewisser Heiterkeit bei – zumindest bei denen, die nicht unmittelbar hiervon betroffen sind.
Dennoch ist schwer erträglich, welchen rechtlichen Unsicherheiten der Kneipenwirt sich und „Schatzi“ ausgesetzt hat und wieviel Zeit, Nerven und Geld es gekostet hat, dem Testament letztlich zu seiner Geltung zu verhelfen. Mit nur kurzer anwaltlicher Beratung wäre vielen viel erspart geblieben.
Weit weniger Ärger (oder gleich gar keinen) hätte es gegeben, wenn der Wirt – nach nur kurzer erbrechtlicher Beratung – schlicht „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ über seine Erbeinsetzung geschrieben und zusätzlich seine Lebenspartnerin mit vollständigem Namen und Geburtsdatum angegeben hätte – ein Mehraufwand von vielleicht zwei Minuten.
Auf welchem Material das Testament abgefasst wird, spielt dann eine geringere Rolle – aber auch hier gilt: Je normaler desto weniger streitbar. Nicht umsonst schaffte es schon ein Testament auf Butterbrotpapier, eines auf einer Tischplatte und eines an einer Gefängniswand in die Geschichte deutscher Rechtsprechung.
Ein Testament muss keine Seiten füllen. Kurz und knapp ist hier sogar besser als ellenlang und dadurch im Zweifel fehlerbehaftet, unverständlich und damit später angreifbar.
Zuletzt:
Der Wirt verwahrte sein Testament hinter dem Tresen, also für jedermann zugänglich. Jedermann also wäre mühelos in der Lage gewesen, diesen letzten Willen des Wirts „verschwinden“ zu lassen. Wo kein Testament, da tritt die gesetzliche Erbfolge ein; wer hiernach den Wirt beerbt hätte, ist unerheblich – „Schatzi“ jedenfalls nicht, sie war weder mit dem Wirt verwandt noch mit ihm verheiratet.
Jedem ist daher anzuraten, sein Testament in amtliche Verwahrung beim örtlichen Amtsgericht zu geben; diese Verwahrung kostet einmalig € 75,-. Das amtlich verwahrte Testament wird zusätzlich beim Zentralen Testamentsregister registriert (kostet weitere knapp 20,-). Im Sterbefall offenbart das Zentrale Testamentsregister dann beim zuständigen Nachlassgericht alle auf die verstorbene Person registrierten Testamente. Hier kann nichts „verschwinden“.